PFERDEGESTÜTZTE PÄDAGOGIK,
REHABILITATION UND THERAPIE E.V.

Satzung


„Förderkreis für pferdegestützte Pädagogik, Rehabilitation und Therapie – PPRT e.V.“

§ 1 Name und Sitz

  1.  Der Verein trägt den Namen: „ Förderkreis für pferdegestützte Pädagogik, Rehabilitation und Therapie – PPRT e.V.“
  2. Der Verein ist im Vereinsregister Bayreuth eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Sitz ist in Bayreuth, Anzengruberstr. 17, 95447 Bayreuth


§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der pferdegestützten Pädagogik, Rehabilitation und Therapie.
  2. Den Zweck erreicht er durch Beschaffung und Zurverfügungstellung von Finanz- und Sachmitteln.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und die vorhandenen Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§3 Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, die Qualität der PPRT – Arbeit zu fördern.
    Dies umfasst:
    – Die Organisation von Fort- und Weiterbildungsangeboten sowie Kongressen,
    – Den fachlichen Austausch der Mitglieder untereinander und zu anderen Institutionen der Pferdegestützten Arbeit,
    – Die Entwicklung und Etablierung wissenschaftlicher Grundlagen der PPRT- Arbeit,
    sowie
    – Die Forcierung der Öffentlichkeitsarbeit der PPRT.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Enzscheidung über den Widerspruch beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt sowie durch Tod.
  2. Der Austritt eines Vereinsmitglieds ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ausgeschlossen werden können Mitglieder, die durch vereinsschädigendes Verhalten oder Säumigkeit des Mitgliedsbeitrages auffallen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  4. Im Falle eines Ausschlusses kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.


§6 Beiträge

  1. Die Beiträge werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.


§7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Organe des Vereins sind bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig:
    Die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende anwesend sind.
  3. Alle Beschlüsse werden, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht gezählt.
  4. Wahlen und Abstimmungen werden per Akklammation durchgeführt, es sei denn, dass durch einen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasster Beschluss des Organs oder von einem zu wählenden oder zu entlastenden Mitglieds ein anderer Modus verlangt wird.
  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, Vertretung ist nicht möglich.
  6. Über Beschlüsse und Wahlen der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen. Der / Die von der Versammlung bestimmten Protokollführer/in unterschreibt das Protokoll.


§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    – Wahl des Vorstands
    – Wahl von 2 Kassenprüfern/innen
    – Entgegennahme des Finanzberichts
    – Entlastung des Vorstands
    – Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
    – Beschlussfassung über Widersprüche
    – Beschlussfassung über Anträge auf Satzungsänderung und Vereinsauflösung
    – Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstands
  3. Die ordentliche Hauptversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand schriftlich einberufen. Sie ist den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Versammlung unter der Bekanntgabe der Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist analog Ziffer 3 einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Der / Die von der Versammlung bestimmter Protokollführer/in unterschreibt das Protokoll.


§9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern: dem/r Vorsitzendem, dem/r stellvertretendem Vorsitzendem, Der/m Kassierer/in.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gegenüber dem Verein sollen die weiteren Vorstandsmitglieder nur vertreten, wenn der / die Vorsitzende verhindert ist.
  3. Der Vorstand kann auf maximal 5 Mitglieder erweitert werden. Diese Erweiterung geschieht durch Wahl seitens der Mitgliederversammlung.
  4. Die Amtsperiode beträgt 4 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand ein neues Mitglied für die Restzeit der Amtsperiode hinzu zu wählen oder ein anderes Vorstandsmitglied zu betrauen. Tritt der / die Vorsitzende zurück, sind Neuwahlen im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats durchzuführen.


§10 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er beschließt in allen Fällen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand wird durch den/die Vorsitzende/n schriftlich einberufen. Auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen schriftlich einberufen werden.


§11 Geldgeschäfte

  1. Die Geldgeschäfte und die Buchführung werden von der/m Kassierer/in durchgeführt. Zahlungen dürfen nur im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse erfolgen.
  2. Die Kassengeschäfte werden jährlich durch die zwei Kassenprüfer/innen geprüft.


§12 Auflösung des Vereins

  1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder.
  2. Sollte die erforderliche Zweidrittelmehrheit der Mitglieder nicht erreicht werden, ist vom Vorstand binnen einen Monats eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an das Deutsche Kuratorium für Therapeutisches Reiten, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§13 Satzungsänderungen

  1. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
    Bayreuth, den 08.11.2011